Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)
Es geht um den Fall, dass vom Eingliederungshilfe-Träger einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX abgelehnt wurde und auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwiesen wurde. Ist es also so, dass man den Entlastungsbetrag von 125 Euro ausschöpfen muss, ehe man die einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX beantragen kann? Auch wenn die einfache Assistenz regelmäßig stattfinden soll? Hier geht es um die einfache Assistenz durch einen Leistungserbringer, der nicht Pflegedienst ist.
Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)
Einfache Assistenz nach § 78 Absatz 2 Ziffer 1 SGB IX ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe und damit auch eine Eingliederungshilfeleistung gem. § 113 i.V.m. § 78 SGB IX. Der Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegekasse.
Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse bestehen nebeneinander, § 13 Absatz 3 Ziffer 3 SGB XI.
Eingliederungshilfeleistungen bleiben von den Leistungen nach §§ 45a ff. SGB XI auch deshalb unberührt, weil sich die beiden Leistungsarten nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt unterscheiden: Während es Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, zielen Pflegeleistungen darauf ab, einen dauerhaften Hilfebedarf infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu erfüllen. § 45b SGB XI zielt dabei in erster Linie darauf ab, die Belastung der pflegenden Personen, also insbesondere der Angehörigen, abzumildern (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Außerdem sollen die Leistungen, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, darauf ausgerichtet sein, den Pflegebedürftigen Hilfestellungen zu geben, die ihre Fähigkeit zur selbständigen und selbstbestimmten Gestaltung des Alltags fördern. Auf diese Zielsetzungen soll bei der Leistungserbringung besonderer Wert gelegt werden (BT-Drs. 18/5926, 132 f.).
Leistungen nach § 45 b SGB XI können daher neben den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt werden.