Eingliederungshilfe und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Wie ist zu verfahren, wenn 3 bis 12 Menschen mit Behinderung wünschen, in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zu wohnen und dort sowohl Assistenzleistungen, als auch ambulante Pflegeleistungen erhalten wollen. Bei dem Fallbeispiel soll auch gelten, dass der Leistungserbringer und Art und Umfang durch die Leistungsberechtigten selbst bestimmt werden können.
Besteht auch ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI?
Eingliederungshilfe und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Entscheidung der von Ihnen angesprochenen 3 bis 12 Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit, sich zum Zwecke ihrer pflegerischen Versorgung in einer Wohngruppe zusammen zu tun, ist zu begrüßen. Dies ermöglicht Ihnen ein höheres Maß an Selbstbestimmung nicht nur im Hinblick auf die Auswahl des Leistungserbringers. Sondern diese Entscheidung eröffnet den Menschen auch einen vollumfänglichen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, welche neben der Inanspruchnahme von Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen, dem Einsatz von Entlastungsbeträgen auch die Kombination von Verhinderungs – und Kurzzeitpflege sowie, soweit erforderlich, Tagespflege und Pflegesachleistungen beinhaltet. Unterstützung zum konkreten Vorgehen bieten in den einzelnen Ländern entsprechende Beratungsstellen, in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Landesberatungsstellen Neues Wohnen oder das Projektpunkt RLP – Wohnen mit Teilhabe.
Zu Frage eines Wohngruppenzuschlages liegt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.9.2020, Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R) vor, welche zugunsten der pflegebedürftigen Menschen strengen Anforderungen an die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages eine Abfuhr erteilt.