Rangverhältnis für Pflegeleistungen
Gilt der Nachranggrundsatz auch für Pflegeleistungen? Sprich erst Leistungen aus dem SGB XI und dann erst SGB IX?
Rangverhältnis für Pflegeleistungen
§ 91 SGB IX, welcher das Rangeverhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber anderen Sozialleitungsträger regelt, verweist in Abs. 3 auf den § 13 Absatz 3 SGB XI. Dementsprechend sind Eingliederungshilfeleistungen "im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren."
Leistungen der Eingliederungshilfe werden folglich neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.