Zuständiger Kostenträger für Hilfsmittel
Aus Sicht der GKV besteht eine Schnittstelle zur Eingliederungshilfe bei Prüfung des § 5 Nr. 4 SGB IX - Leistungen zur Teihabe an Bildung. Insbesondere Hilfsmittel wie z.B. FM-Anlagen (Übertragungsanlagen) die in Schulen genutzt werden fallen nach unserer Einschätzung nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 IX).
Zuständiger Kostenträger für Hilfsmittel
§ 5 SGB IX hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern bietet ausschließlich einen Überblick über die verschiedenen Leistungsgruppen der Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen der in § 4 SGB IX angesprochenen notwendigen Sozialleistungen nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs erbracht werden. Die Eingliederungshilfe ist nach § 91 SGB IX grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen.
Aus der Auflistung der unterschiedlichen Arten der Rehabilitationsträger in § 6 Abs. 1 Ziff. 1–7 ist ersichtlich, dass an dem gegliederten System der Sozialleistungsgewährung nach wie vor festgehalten wird. Dass die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sich dementsprechend nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Sozialleistungsgesetzen bestimmen, ist in § 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben worden. Das heißt, dass die Entscheidung über die beantragte Leistung und ggf. die Entscheidungen über die Leistungserbringung grds. ausschließlich von dem nach materiellem Recht leistungspflichtigen Rehabilitationsträger zu treffen sind.
Ein Hilfsmittel, das auch in den Leistungsbereich der GKV fällt, lässt daher aufgrund des vorgenannten Nachrangigkeitsgrundsatzes in der Eingliederungshilfe den Leistungsanspruch gegenüber der GKV nicht entfallen.