Muss ein Reha-Antrag für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens vorgeschaltet werden?
In den neuen Landesrahmenverträgen ist vorgesehen, dass der zuständige Kinder-und Jugendarzt nach der offenen Erstberatung einen Reha-Antrag (Muster 61) für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens zusätzlich vorschaltet, mit einer halbjährlichen Wiederholung. Ist dies vom Gesetz so vorgesehen?
Es muss kein Reha-Antrag (Muster 61) vorgeschaltet werden
Jede Form der Doppeldiagnostik ist zu vermeiden. Die Durchführung der interdisziplinären Diagnostik wird von den kooperierenden oder angestellten Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin verantwortet. Es sind keine bestimmten Anträge dafür gesetzlich bestimmt. So muss auch kein Reha-Antrag (Muster 61) für die Einleitung des diagnostischen Verfahrens zusätzlich vorgeschaltet werden. In der Regel sind jährliche interdisziplinäre Wiederholungsdiagnostiken vorgesehen, immer in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin und den Heilpädagoginnen . Im dann folgenden Fallgespräch wird der ICF-basierte interdisziplinäre Förder- und Behandlungsplan unter Einbeziehung der Eltern erstellt – die diagnostischen Erkenntnisse aus beiden Bereichen zusammengeführt.