Diese Website wird als Archiv bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass einige Inhalte möglicherweise nicht mehr aktuell sind.

Inwieweit muss sich die GKV bei der Finanzierung der interdisziplinären Frühförderung beteiligen?

Inwieweit muss sich die GKV bei der Finanzierung der interdisziplinären Frühförderung beteiligen?

Wie bekommt man bei der Finanzierung aller erforderlichen Leistungen einer interdisziplinären Frühförderung (insbesondere von Interdisziplinarität und Beratung) die gesetzlichen Krankenkassen ins Boot, wenn sie sich ausschließlich auf die Finanzierung im Rahmen der Heilmittelrichtlinie zurückziehen?

Prof. Dr. Liane Simon

GKV kann sich nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen

Die Komplexleistung Frühförderung fällt nicht unter das SGB V. Die GKV ist aber gem. SGB IX ein Reha-Träger. Sie kann sich somit nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen. In dreiseitigen, rechtlich vorgeschriebenen Verhandlungssituationen sind die Kosten und Leistungen zu verhandeln. Dies erfolgt grundsätzlich außerhalb der Heilmittelrichtlinie wie in Paragraph 46 SGB IX festgelegt. Die Krankenkassenverbände zeigen aktuell in vielen Bundesländern wenig Verhandlungsspielraum – eine Unterstützung des BMG / BMAS wäre zielführend.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.