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Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Muss die Landesregierung Regelungen durch Rechtsverordnung treffen, wenn eine Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX nicht zustande kommt?

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Im BTHG ist geregelt, dass die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung treffen sollen, wenn Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande kommen.

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