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Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

BTHG-Kompass

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

Das Gesetz spricht von „dem Verwaltungsakt“. Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?

Ein Antrag – ein Verwaltungsakt

Das Gesetz sieht den Erlass eines Gesamtverwaltungsaktes vor. Der Antragsteller soll gerade nicht (mehr) gezwungen sein, in mehreren Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren gegen mehrere Träger getrennt vorzugehen.

Vielmehr ist der leistende Rehabilitationsträger derjenige, der den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Im Widerspruchs- bzw.Klageverfahren werden die übrigen Träger erneut einbezogen, falls es beispielsweise um Fehler des dortigen Bedarfsfeststellungsverfahrens geht.

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