Gesamt- und Teilhabeplanverfahren beim Persönlichen Budget

BTHG-Kompass

Anwendung

In der Anwendung des reformierten Gesamtplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u. a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren beim Persönlichen Budget

Muss ich bei der Beantragung des persönlichen Budgets auch das Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren beim Träger durchlaufen oder reicht der Abschluss einer Zielvereinbarung?

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren beim Persönlichen Budget

Zur Umsetzung des Persönlichen Budgets wird zwischen dem zuständigen Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abgeschlossen. In dieser Zielvereinbarung wird u.a. festgehalten, welche Ziele auf Grundlage des bestehenden Bedarfs erreicht werden sollen. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Grundlage der Zielvereinbarung ist somit der individuelle Bedarf der leistungsberechtigten Person, der im Rahmen des Gesamt- oder Teilhabeplanverfahrens ermittelt und festgestellt wird. Die Entscheidung über die Leistungsform des Persönlichen Budgets kann daher als Teil des Gesamt- oder Teilhabeplanverfahrens angesehen werden. Der Gesamt- bzw. Teilhabeplan enthält dementsprechend auch die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

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