Konsensorientierung im Gesamtplanverfahren
§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sieht als Kriterium des Gesamtplanverfahrens u.a. vor, dass es "konsensorientiert" zu erfolgen hat. Was geschieht und wer entscheidet, wenn kein Konsens hergestellt werden kann?
Konsensorientierung im Gesamtplanverfahren
Bei den in § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX aufgeführten Kriterien, denen das Gesamtplanverfahren folgen muss, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Nichtsdestotrotz soll die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren die Position des Leistungsberechtigten stärken (BT-Drs. 18/9522: 287). Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 SGB IX allerdings nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis mit den Kriterien verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug sie haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen.
Das Kriterium der Konsensorientierung verlangt von den Teilnehmenden des Gesamtplanverfahrens, sich nicht konfrontativ zu begegnen. Laut Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüS hat der Träger der Eingliederungshilfe auf eine konsentierte Entscheidung unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person - etwa mittels einer Gesamtplankonferenz - hinzuwirken, sofern unterschiedliche Auffassungen zum Bedarf oder über Ziel, Art und Umfang der Leistungen bestehen (BAGüS 2018: 8f).
Ist im Laufe des Verfahrens kein Konsens herzustellen, entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe als "Herr des Verfahrens" abschließend (§ 120 i.V.m §§ 14f. SGB IX).
Gegen den Verwaltungsakt kann der Leistungsberechtigten bzw. seine rechtliche Vertretung Widerspruch einlegen.
Literatur:
BAGüS (2018): Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII. https://www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf (PDF-Dokument)