Einbeziehung des Menschen mit Behinderungen im Gesamtplanverfahren
Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden?
Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?
Mensch mit Behinderungen an allen Verfahrensschritten beteiligt
Die Leistungsberechtigten sind gem. § 141 Abs. 1 SGB XII von Beginn an in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, mit allen Rechten zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind bereits von Amts wegen zu ermitteln und zu dokumentieren. In die Dokumentation des Gesamtplanverfahrens können die Leistungsberechtigten selbst oder ihre Vertreter oder Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen. Sie können gem. § 143 Abs 1 SGB XII die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen, in der die Ergebnisse des Gesamtplanverfahrens erörtert werden. Sie können Stellung zu einem Gesamtplanentwurf nehmen und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des Gesamtplanes einlegen.