Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

BTHG-Kompass

Akteure

Im BTHG wurde neu bestimmt, welche Verantwortlichkeiten und Rechte bei den Trägern der Eingliederungshilfe, bei Leistungserbringern und bei Leistungsberechtigten im Rahmen der Durchführung des Gesamtplanverfahrens liegen.

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

Guten Tag, meine Frage ist, ob in Fällen der Elternassistenz die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen ist?

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© Janine Kolbig

Janine Kolbig, Referentin für menschenrechtsbasierte Behindertenpolitik

Janine Kolbig

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

In § 119 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, dass eine Gesamtplankonferenz durchzuführen ist, wenn eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder beantragt. Für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist jedoch auch in diesen Fällen die Zustimmung des Leistungsberechtigten notwendig. Die Gesetzesbegründung zum BTHG führt hierzu aus: „Die Bedarfe von Müttern und Vätern mit Behinderungen im Kontext der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sind vielfältig und können hinsichtlich ihres Abstimmungsbedarfes komplex sein. Neben Leistungen von vorrangigen Leistungsträgern sind auch die mögliche Unterstützung aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Umfeld möglich oder die Unterstützung im Rahmen eines Ehrenamtes in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist für diese Fälle mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der genannten Leistungsträger, Stellen bzw. Personen durchzuführen“ (BT-Drs. 18/9522: 288).

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