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Beteiligung von Elternassistenten am Gesamtplanverfahren

BTHG-Kompass

Akteure

Im BTHG wurde neu bestimmt, welche Verantwortlichkeiten und Rechte bei den Trägern der Eingliederungshilfe, bei Leistungserbringern und bei Leistungsberechtigten im Rahmen der Durchführung des Gesamtplanverfahrens liegen.

Beteiligung von Elternassistenten am Gesamtplanverfahren

Können Elternassistenten auch im Gesamtplanverfahren eingebunden werden?

Elternassistenten als Personen des Vertrauens im Gesamtplanverfahren

Im SGB IX ist geregelt, dass am Gesamtplanverfahren auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person des Vertrauens beteiligt wird (§ 117 Abs. 2 SGB IX). Person des Vertrauens können dabei auch Elternassistentinnen und -assistenten sein.

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