Beteiligung von Elternassistenten am Gesamtplanverfahren
Können Elternassistenten auch im Gesamtplanverfahren eingebunden werden?
Elternassistenten als Personen des Vertrauens im Gesamtplanverfahren
Im SGB IX ist geregelt, dass am Gesamtplanverfahren auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person des Vertrauens beteiligt wird (§ 117 Abs. 2 SGB IX). Person des Vertrauens können dabei auch Elternassistentinnen und -assistenten sein.