Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

BTHG-Kompass

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig, ...), wie „gesunde Menschen“ den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter, die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen, wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.

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