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Wann gelten bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege die Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe?

BTHG-Kompass

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Wann gelten bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege die Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe?

Wenn jemand im Alter von über 65 Jahren erstmals Eingliederungshilfeleistungen und gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, gelten dann die Einkommens- und Vermögensvorschriften der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege?

Regelungen der Eingliederungshilfe gelten nur bei erstmaligem Bezug von Leistungen vor der Regelaltersgrenze

Hilfe zur Pflege nach § 64a ff. SGB XII ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Sie kommt somit zum Einsatz, wenn entweder die finanziell gedeckelten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Einzelfall nicht ausreichen, die pflegbedürftige Person nicht pflegeversichert ist, die Pflegebedürftigkeit nicht länger als sechs Monate andauert oder die Pflegversicherung aus anderen Gründen nicht leisten muss und die pflegebedürftige Person die Leistungen nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 143).

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst. Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX.

Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings erstmalig Leistungen der Eingliederungshilfe im Rentenalter bezieht, werden die Leistungen von unterschiedlichen Trägern getragen. Außerdem kommen dann auch die ungünstigeren Freibetragsgrenzen nach § 82 ff. SGB XII (Einkommen: 2x Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Wohnkosten und Familienzuschläge; Vermögen: 30.000 €) zur Anwendung. Des Weiteren werden Leistungen der Pflege in Einrichtungen nach § 65 SGB XII in keinem Fall von der Eingliederungshilfe mit umfasst (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 144).

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