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Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

BTHG-Kompass

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe, d.h. dürfte bei einem Vermögen von 20.000 Euro der Eingliederungshilfeträger die Leistungen ablehnen oder werden die Leistungen (Eingliederungshilfe, Grundsicherung) separat für sich betrachtet?

Leistungsberechtigte Person kann nicht von den günstigeren Konditionen der Eingliederungshilfe profitieren

Vor allem durch die im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG eingeführte Trennung der Leistungen in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 besteht vermehrt die Notwendigkeit für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen zwei oder gar drei Leistungen simultan beantragen zu müssen. Dabei stoßen sie je nach beantragter Leistung auf unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Auch die Anrechnung des Partnereinkommen- vermögen kann je nach Leistung variieren.

Bei der Anrechnung des Vermögens geht es hierbei vor allem um das sog. Schonvermögen. Das Vermögen, dass die leistungsberechtigte Person ansparen darf. Das geschützte Vermögen gem. § 90 SGB XII bleibt hingegen bei allen Leistungen unangetastet. Während in der Eingliederungshilfe der Vermögensfreibetrag 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 SGB IV (59.220 Euro im Jahr 2020) beträgt, liegt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur bei 5.000 Euro.

Falls die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, die nicht gem. § 138 SGB IX beitragsfrei gewährt werden, bleiben vom Vermögen theoretisch 150 Prozent der Bezugsgröße unberücksichtigt. Da in diesem Beispiel jedoch gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung bezogen werden und hier eine deutlich niedrigere Freibetragsgrenze vorliegt, kann die leistungsberechtigte Person, gleichwohl die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung separat für sich betrachtet werden, von den günstigeren Konditionen in der Eingliederungshilfe nicht profitieren.

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