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Abzug von Werbungskosten bei Renteneinkünften

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Abzug von Werbungskosten beim Einkommen

Werden bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes Werbungskosten abgezogen bzw. geltend gemacht?

Werbungskosten als Pauschbetrag gem. § 9 a EStG

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Dementsprechend werden, wie im Einkommenssteuerrecht, in der Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des Beitrags die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres herangezogen. Zur Ermittlung der Einkünfte wird dabei allein auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid zurückgegriffen.

Bei der Betrachtung der Einkünfte werden keine Einkunftsarten von vornherein ausgeklammert. So werden auch Überschusseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensermittlung herangezogen. Allerdings können hier sog. Werbungskosten abgezogen werden. Bei Werbungskosten handelt es sich dementsprechend um Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Bei den Überschusseinkünften werden vom Bruttoeinkommen aus Gründen der Vereinfachung u.a. die folgenden Pauschbeträge als Jahresbeträge ohne Nachweispflicht abgezogen (§ 9 a EStG):

  • 1.000 Euro als Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG),
  • 102 Euro Pauschbetrag bei Renteneinkünften (sog. Versorgungsbezüge, § 19 Abs. 2 EStG),
  • 801 Euro als Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei im Einzelfall keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden können gem. § 20 Abs. 9 EStG.

Falls höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Renteneinkünften vorliegen, können diese i.s.d. § 9 EStG geltend gemacht werden, bedürfen allerdings der Nachweispflicht.

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