Bestandsschutz lückenhaft

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Bestandsschutz lückenhaft

Das BTHG sieht einen Einkommensbestandsschutz gemäß § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [1. Januar 2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Der Gesetzestext legt nahe, dass der Bestandsschutz unter folgenden Bedingungen verloren geht:

  • Kein Rückkehrrecht zum alten System der Einkommensanrechnung gemäß SGB XII nach einer temporär günstigeren Einkommensanrechnung gemäß SGB IX wegen geringerem Einkommen (z. B. während Krankengeldbezug, einer Babypause, einem Sabbatjahr oder einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung)
  • Temporäre Unterbrechung des Leistungsbezugs z. B. bei Krankenhausaufenthalt ohne Assistenz

Ob es beim Übergang Berufstätiger zu Rentner ebenfalls zu einem Verlust des Bestandsschutzes kommen kann, ist auch noch nicht abschließend geklärt.

Fragen 1: Welche der oben genannten Bedingungen führen tatsächlich zum Verlust des Bestandsschutzes? Plant der Gesetzgeber eine Korrektur des Bestandsschutzes, um auch bei den oben genannten üblichen Lebensereignissen den Fortbestand des Bestandschutzes sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht? Nach Schätzungen handelt es sich um eine Personengruppe in maximal dreistelliger Höhe, die unter den Bestandsschutz fällt.

Fragen 2: Können Sie diese Zahl bestätigen? Wenn nein, wird diese Zahl im Rahmen der Umsetzungsbegleitung und modellhaften Erprobung des BTHG ermittelt? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die geringe Zahl der Betroffenen bei einer stichprobenhaften Untersuchung überhaupt erfasst wird?

Keine Datengrundlage für weiterreichende Bestandsschutzregelung

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zu Frage 1:

Die Regelungen des Bestandsschutzes betreffen den Zeitpunkt der Umstellung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 und gelten, solange der nach dem SGB XII aufzubringende Beitrag höher ist als der nach dem SGB IX aufzubringende Beitrag. Wegen der zahlreichen möglichen Konstellationen bei der Systemumstellung und der jeweils notwendigen individuellen Betrachtung der Gesamtsituation des Menschen mit Behinderungen ist eine Beantwortung der aufgeworfenen Detailfragen hier nicht möglich.

Zu Frage 2:

Die genaue Zahl der Personen, die unter den Bestandsschutz fallen werden, ist nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine sehr kleine Personengruppe handelt. Die modellhafte Erprobung eignet sich nicht, um die Größe der Personengruppe zu ermitteln, da sie nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfänger in Deutschland angelegt ist und keine hochrechenbaren Ergebnisse hervorbringen wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Personen erfasst werden, die unter den Bestandsschutz fallen.

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