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Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

Die Höhe des Beitrags aus eigenem Einkommen ist ab 2020 nur noch vom Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten abhängig (§ 135 SGB IX). Örtliche Verhältnisse, insbesondere die Aufwendungen für Miete, gehen dann nicht mehr in die Berechnung ein. Die neue Berechnungsmethodik trägt zwar zu einem gewissen Grad zur Verwaltungsvereinfachung bei, bringt aber für leistungsberechtigte Personen in Ballungsräumen und Großstädten bei immer weiter steigenden Mieten erhebliche finanzielle Nachteile.

Fragen: Plant der Gesetzgeber eine Korrektur, um diese finanziellen Nachteile zu verhindern? Wenn ja, wird diese Korrektur vor 2020 in Kraft treten? Wenn nein, warum nicht?

Systemwechsel bringt Vereinfachungen bei Nachweis der finanziellen Lage mit sich

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

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