Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung
Ab 2020 wird die Vermögensanrechnung in den §§ 139 ff. SGB IX n.F. geregelt. Die Kriterien, wonach der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht gestattet ist, folgen weiterhin den Regelungen des § 90 SGB XII mit Ausnahme des 3. Absatzes. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z. B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs.
Der Bezirk Oberbayern, der bei der modellhaften Erprobung des BTHG federführend für den Themenkomplex Einkommens- und Vermögensanrechnung zuständig ist, stellt hierzu in einer Präsentation (Projektetreffen der modellhaften Erprobung am 13.–14. September 2018 in Berlin (PDF-Dokument): 150) fest, dass eine Schlechterstellung von leistungsberechtigten Personen durch das Fehlen eines Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX nicht ausgeschlossen werden kann.
Fragen: Handelt es sich beim Fehlen des Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX um ein Versehen? Wenn ja, wann beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Fehler zu beheben? Wenn nein, welcher Sachgrund rechtfertigt die daraus resultierende Schlechterstellung der leistungsberechtigten Personen?
Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Durch den Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ ist vorgesehen, § 139 SGB IV insoweit zu ergänzen, dass die Eingliederungshilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werde, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Ergänzung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.