Grundsicherungsleistung und Unterhaltsansprüche

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Grundsicherungsleistung und Unterhaltsansprüche

Wir haben immer wieder das Problem, dass Menschen mit psychischer Behinderung, die volljährig sind und aufgrund psychischer Behinderung nicht erwerbsfähig, keine Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Psychisch Beeinträchtigte gerade, wenn sie jünger sind, haben i. d. R.  keine unbefristete Erwerbsminderung bzw. unfähigkeit. Bis zum 25. Lebensjahr sind dann die Eltern noch zuständig. Und erst danach können diese Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Wir konnten nichts finden, was einen Hinweis gegeben hätte, dass sich mit dem BTHG etwas daran geändert hat. Trifft das zu?

Gesetzlcher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen bei Bezug von Grundsicherungsleistungen

Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern werden beim Bezug von Grundsicherungsleistungen mittels gesetzlichem Forderungsübergang auf den Grundsicherungsträger übertragen und zwar sowohl bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (§ 94 SGB XII) als auch nach dem SGB II (§ 33 SGB II).

Grundsicherungsleistungen für nicht dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen richten sich nach dem SGB II. 

In § 33 Abs. 2 SGB II sind Ausnahmen von dem Forderungsübergang geregelt. Eine Ausnahme gilt nach § 33 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II für den Fall, dass die unterhaltsberechtigte Person mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Von dieser Ausnahme werden wiederum zwei Ausnahmen gemacht. So soll der gesetzliche Forderungsübergang in der vorgenannten Konstellation doch gelten für Unterhaltsansprüche minderjähriger Leistungsberechtigter und für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Eine in § 94 SGB XII aufgenommene Regelung, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern erst ab einem  jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100 000 Euro zu berücksichtigen sind, ist im § 33 SGB II nicht enthalten. Eine Änderung des § 33 SGB II durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist nicht erfolgt.

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