Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.

Zuordnung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen.

Bei der Ermittlung des Vermögens der leistungsberechtigten Person gem § 140 SGB IX kann es jedoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dies ist der Fall bei gemeinschaftlichen Vermögen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Laut Gesetzgeber ist die Zuordnung des Vermögens zum Antragsteller bzw. seinem Partner/Partnerin jeweils eine Einzelfallfrage und muss somit vom Gericht bestimmt werden (BT-Drs. 18/9522: 304).

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