Anrechnung des gemeinsamen Vermögens
Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.
Zuordnung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage
Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen.
Bei der Ermittlung des Vermögens der leistungsberechtigten Person gem § 140 SGB IX kann es jedoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dies ist der Fall bei gemeinschaftlichen Vermögen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Laut Gesetzgeber ist die Zuordnung des Vermögens zum Antragsteller bzw. seinem Partner/Partnerin jeweils eine Einzelfallfrage und muss somit vom Gericht bestimmt werden (BT-Drs. 18/9522: 304).