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Erbschaft eines Grundstücks

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Erbschaft eines Grundstücks

Ich habe eine Frage zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfeleistungen . Erfolgt bei dem zu erwartenden Erbe eines Hauses ein Eintrag ins Grundbuch des Leistungsträgers? Deutlicher: Wenn jemand in der Zukunft Alleinerbe eines Hauses ist, kann dann der Leistungsträger verlangen, im Grundbuch vorsorglich eingetragen zu werden? Und muss dann im Nachhinein die Leistung zurückgezahlt werden?

Zeitpunkt der Erbschaft ist entscheidend

Beim Einsatz von Vermögen im Eingliederungshilferecht nach Teil 2 SGB IX wird das gesamte verwertbare Vermögen (§ 139 Satz 1 SGB IX) herangezogen. Die Definition ist somit identisch zu derjenigen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dies trifft auch auf die Regelungen zum geschützten Vermögen zu, das nicht bei der Ermittlung des Eigenbeitrages der leistungsberechtigten Person herangezogen wird.

Eine Regelung für den Zeitpunkt einer Vermögensfeststellung besteht nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung wird daher der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Da die Antragstellung für den Beginn der Leistungen auf den Beginn des jeweiligen Kalendermonats zurückwirkt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), wird für die Feststellung des Vermögens der letzte Tag des Kalendermonats, der demjenigen der Antragstellung vorausgeht, herangezogen. Allerdings muss die leistungsberechtigte Person das Grundstück ggf. nicht sofort verkaufen, da dies eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Der Eingliederungshilfeträger muss dann für die Zeitdauer bis zum Verkauf beantragte Leistungen als Sachdarlehen gewährleisten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfeträger kann dann auch zur dinglichen Absicherung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)

Falls das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht in das Eigentum der leistungsberechtigten Person übergegangen ist, wird es bei der Feststellung des Vermögens vom Eingliederungshilfeträger auch nicht herangezogen. Falls das Grundstück allerdings zu einem späteren Zeitpunkt von der leistungsberechtigten Person geerbt wird, wird es ab diesem Zeitpunkt zwar nicht als Vermögen, dann aber als Einkommen gewertet. Nicht zum Vermögen gehören nämlich finanzielle Zuflüsse im Bedarfsmonat. Ein entsprechendes Begriffsverständnis hat das Bundessozialgericht, seit in Sozialhilfeangelegenheiten der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist.

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