Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden
§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 SGB IX ist kein Eigenbeitrag zu leisten
Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der leistungsberechtigten Person kein Eigenbeitrag vom Reha-Träger gefordert (§ 138 SGB IX). Dies bedeutet, dass für diese Leistungen weder das Einkommen noch das Vermögen der leistungsberechtigten Person herangezogen werden kann. Gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 zählen dazu auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von Hilfsmittel nach § 111 Abs. 2 SGB IX.
Häufig beziehen Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) jedoch auch die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In diesem Fall muss zwar weiterhin nicht für die Leistungen des § 111 Abs.1 SGB IX gezahlt werden, allerdings bleibt in diesem Fall der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen wird in bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.