Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

Was genau ist ein Partnereinkommen/-vermögen? Bezieht es sich nur auf Eheleute oder auch einfach auf Partnerschaften? Bzw. geht es dabei um Partnerschaften allgemein oder nur, wenn diese zusammen in einer Wohnung wohnen?

Partnereinkommen/-vermögen wird nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen. Während die Vermögenswerte der Partnerin/ des Partners keinerlei Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenbeitrag der antragstellenden Person haben, kommt es bzgl. der Einkünfte darauf an, wie hoch diese bei der Partnerin/dem Partner ausfallen. Liegen diese unter den Einkommensobergrenzen gem. § 136 Abs. 2 SGB IX, erhöht sich die Einkommensobergrenze der leistungsberechtigten Person um einen Partnerzuschlag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 136 Abs. 3 SGB IX).

Unter einem Partnereinkommen werden dabei alle Einkünfte von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft verstanden (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 136 SGB IX, Stand: 07.01.2020, Rn. 22).

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