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Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

Wird der Unterhaltsvorschuss auch als Einkommen bei der Eigenbeitragsermittlung in der Eingliederungshilfe berücksichtigt?

Unterhaltsvorschuss wird bei der Einkommensermittlung nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Durch die strenge Bezugnahme auf das EStG bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen in der Eingliederungshilfe mehrere Einnahmearten wegen der in §§ 3 ff. EStG angeordneten vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit unberücksichtigt. Nach Gerlach (2019: 131) ist diese eingliederungshilferechtliche Bewertung der steuerfreien Einnahmen durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, damit die steuerlichen Vorteile für Menschen mit Behinderungen nicht wie zuvor von der Einkommensregelung aufgezehrt werden.

Durch diese Regelung werden u. a. folgende im Eingliederungshilferecht unter Umständen anzutreffende steuerfreie Einnahmen berücksichtigt:

  • Leistungen aus der Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  • Das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Einnahmen (§ 3 Nr.1 Buchstabe d EStG),
  • Das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Übergangsgeld etc. (§ 3 Nr.2 Buchstabe a EStG)
  • Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).
  • Zwar fällt der Unterhaltsvorschuss nicht unter den § 3 EStG, dennoch sind für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten und somit auf den Vorschuss angewiesen sind, diese Einnahmen steuerfrei. Sie werden dementsprechend auch nicht bei der Bemessung der Eigenbeiträge in der Eingliederungshilfe berücksichtigt.

Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgestz (UVG) um einen Vorschuss, der später vom zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert wird. Auch dies spricht gegen eine Anrechnung.

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