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Berücksichtigung des Partnereinkommens

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Berücksichtigung des Partnereinkommens

Wenn der Lebenspartner die Einkommensgrenze des § 136 Abs. 3 SGB IX überschreitet, erhöht sich dann der Freibetrag für das Kind?

Zuschlag für das gemeinsame Kind verringert sich durch hohes Einkommen des Partners/der Partnerin

Überschreitet das Einkommen der antragstellenden Person muss ein Eigenbeitrag zu den Aufwendungen geleistet werden. Die Einkommensobergrenze hängt dabei maßgeblich von der Art der erzielten Einnahmen ab. Gem. § 136 Abs. 2 SGB IX kommt es darauf an, bei welchen Einnahmen der höchste Betrag zu verzeichnen ist. So variiert die Freibetragsgrenze von 60 bis 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV, je nachdem ob die überwiegenden Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften generiert wurden (§ 136 Abs. 2 SGB IX).

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im selben Haushalt wie die antragstellende Person lebt, erhöht sich die Freibetragsgrenze um weitere 10 Prozent der Bezugsgröße. Der Zuschlag verringert sich um 5 Prozent pro Kind, falls die Partnerin/der Partner eigenes Einkommen erzielt, das über den Freibetragsgrenzen liegt (§ 136 Abs. 3 § 4 SGB IX).

Der Zuschlag setzt allerdings nicht voraus, ob das Kind minderjährig ist und ob wirklich Unterhalt von der antragstellenden Person geleistet wird. Des Weiteren wirkt sich Einkommen der Kinder nicht auf die Freibetragsgrenzen der antragstellenden Person aus.

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