Anrechnung des Wohneigentums
Ist bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen eigen genutztes Wohneigentum von der Anrechnung geschützt?
Anrechnung hängt von Angemessenheit des Hausgrundstücks ab
Im Rahmen des BTHG wurde der Begriff des Vermögens inklusive der Regelungen zum geschützten Vermögen in der Eingliederungshilfe inhaltsgleich aus dem vorherigen Recht (§ 90 SGB XII) übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz unverändert. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum geschützten Vermögen. Dieses wird nach § 90 SGB XII bei der Ermittlung des Vermögens der antragsstellenden Person nicht berücksichtigt. Hierzu zählt u. a. auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück das von der nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich nach den folgenden Kriterien (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII):
- der Zahl der Bewohner,
- dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
- der Grundstücksgröße,
- der Hausgröße,
- dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes,
- sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Die Auslegung der Kriterien ist jedoch den jeweiligen Gerichten überlassen. So zeigte sich in Gerichtsprozessen, dass bspw. Mehrfamilienhäuser oder Familienheime mit Einliegerwohnung (Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 60) nicht zum geschützten Vermögen gezählt werden. Bei der Größe des Hausgrundstücks werden von den Gerichten bspw. die Vorgaben vom öffentlich geförderten Wohnungsbau als Maßstab herangezogen. Bei Häusern wurde eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei Eigentumswohnungen von 120 qm für vier Personen als angemessen angesehen (für weitere Personen sind 20 qm hinzuzurechnen, bei weniger als vier Personen sind jeweils 20 qm abzuziehen). Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße wurde bspw. bei Reihenhäusern von 250 qm, bei Doppelhaushälften und Reihenendhäusern von bis zu 350 qm und bei freistehenden Häusern von bis zu 500 qm ausgegangen (BSG 19.5.2009 – B 8 SO 7708 R, SozR 4–5910 § 88 Nr. 3; Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 72). Beim Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes wird für gewöhnlich auf die Ortsüblichkeit abgestellt (BVerwG 17.1.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).