Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip

Können Sie bitte den Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen erklären?

Bruttoprinzip wird nur noch in Ausnahmefällen angewendet

Im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 wurde in der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen der leistungsberechtigten Person zu den Aufwendungen eingeführt (§ 136 SGB IX). Dieser monatliche Eigenbeitrag ist festgelegt auf 2 Prozent des die individuelle Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens (§ 137 Abs. 2 SGB IX). Gem. § 137 Abs. 3 SGB IX wird dieser monatliche Eigenbeitrag von der zu erbringenden Leistung abgezogen. Der Träger der Eingliederungshilfe leistet somit nur den Anteil der Leistungsvergütung, der nicht durch den Eigenbeitrag abgedeckt ist (Nettoprinzip). Im Bewilligungsbescheid des Eingliederungshilfe-Trägers wird somit die Kostenübernahme für die zu erbringende Leistung im Umfang des von der leistungsberechtigten Person aufzubringenden Beitrags beschränkt. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe reduziert sich somit im Umfang des von der leistungsberechtigen Person aufzubringenden Betrags. Den Differenzbetrag vom nominellen Vergütungsanspruch und der Zahlung des Eingliederungshilfe-Trägers kann der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person in Rechnung stellen.

Gem. § 137 Abs. 4 SGB IX ist eine Vorleistungspflicht des Eingliederungshilfe-Trägers bezüglich der gesamten Leistung mit Kostenerstattungsanspruch (Bruttoprinzip) nur in Ausnahmefall möglich. Dies ist der Fall, wenn der Eigenbeitrag nicht von der leistungsberechtigten Person, sondern von einer dritten Person zu zahlen ist und die Durchführung der Leistung ohne Entrichtung des Beitrags „gefährdet“ ist. Die Ausnahme zielt vor allem auf Minderjährige, deren Eltern den Betrag nicht oder nicht vollständig zahlen. In diesem Fall ist eine Leistungsgewährung im vollen Umfang möglich. Der Eingliederungshilfe-Träger hat folglich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zum Beitrag Verpflichteten.

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