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Minderjährige Leistungsberechtigte und Haushaltszugehörigkeit

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Minderjährige Leistungsberechtigte und Haushaltszugehörigkeit

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist die Forderung eines Kostenbeitrags aus dem Einkommen gemäß § 136 Abs. 1 SGB IX u.a. davon abhängig, ob die minderjährigen Leistungsberechtigten mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. § 136 SGB IX definiert die Haushaltszugehörigkeit nicht.

Nach welchen Kriterien oder in analoger Anwendung welcher Gesetze sollte geprüft werden, ob minderjährige Leistungsberechtigte und ihre Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben?

Minderjährige Leistungsberechtigte und Haushaltszugehörigkeit

Als gemeinsamer Haushalt gilt eine örtliche gebundene und auf Dauer angelegte Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1983 – 3 RK 66/81 –, SozR 2200 § 199 Nr 3). Da die Art des Zusammenlebens von maßgeblicher Bedeutung ist, entscheiden für die Definition eines gemeinsamen Haushalts grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls. Das Gesetz bietet nur Vermutungsregelungen (z.B. in § 9 Abs. 5 SGB II und in § 39 SGB XII), wann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Die tatsächlichen Umstände können nur durch eine einzelfallorientierte Verwaltungspraxis erfasst werden.

In der Regel hat ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 SGB I bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält (vgl. BVerwG 15.5.1986 – 5 C 68/84 – = BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581). Folglich wird eine Haushaltsgemeinschaft nicht dadurch beendet, dass sich die minderjährige Person für eine begrenzte Zeit an einem anderen Ort aufhält (bspw. Auslandssemester, Au-Pair-Aufenthalt, stationäre Kurzzeitpflege). Auch bei einer vorübergehenden räumlichen Trennung kann die häusliche Gemeinschaft fortbestehen (vgl. § 62 Abs. 2 SGB V). Anders wäre es, wenn der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des Elternhaushaltes nicht nur vorübergehend ist. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an, ob von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist.

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