Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe
Was können Sie zu Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe sagen?
Unterhaltspflichten in Bezug auf die Eingliederungshilfe
Unterhaltspflichten können in Bezug auf die Eingliederungshilfe nur insoweit von Bedeutung sein, wie es dazu eine gesetzliche Verpflichtung gibt und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Der Bezug von Eingliederungshilfe erzeugt aber keinen Unterhaltsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht. Ohnehin müsste Unterhalt zunächst für den Lebensunterhalt genutzt werden.
Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist auf Teilhabeleistungsansprüche anderer Leistungsträger (§ 91 SGB IX) begrenzt.
Bezüglich des Einkommens wird auf die im Einkommenssteuergesetz definierten Einnahmen abgestellt („die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres” § 135 SGB IX). Unterhalt gehört in der Regel nicht dazu. Das unterscheidet sich deutlich von der Einkommensdefinition des SGB XII (§ 81 SGB XII), wonach „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“ herangezogen werden.