Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Ich möchte Eingliederungshilfeleistungen für eine Person beantragen, die ich betreue, und frage mich in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, ob Lohnersatzleistungen - im vorliegenden Fall Krankengeld - dabei ebenfalls einbezogen werden.

Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt.

Beim Einkommensbegriff wurde dabei auf denjenigen im Einkommenssteuergesetz (EStG) zurückgegriffen. Nach §§ 3 ff. EStG bleiben steuerfreie Einnahmen bei der Bemessung der Eigenbeiträge unberücksichtigt. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen gem. § 3 Nr. 1 a EStG Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Regelungen zur Einkommensanrechnung aus dem Einkommenssteuergesetz auch im SGB IX Anwendung finden, wird das Krankengeld von der Eingliederungshilfe nicht bei der Anrechnung des Einkommens berücksichtigt.

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