Prüfung von Einkommens- und Vermögenswerten bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Frage zu § 138 SGB IX: Beitragsfreie Leistungen. Wenn die Leistungen zum "Erhalt und Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten" (§ 76, § 81 SGB IX) beitragsfrei sind, dürfen dann bei Beantragung dieser Leistungen die Sozialämter das Einkommen und Vermögen der oder des Berechtigten prüfen?

Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte bei Beantragung beitragsfreier Leistungen

Bei der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Angaben des Leistungsberechtigten zu Einkommens- und Vermögenswerten gemacht werden, damit die Höhe des eventuellen Eigenbeitrags ermittelt werden kann.

Bei Leistungen gem. § 138 SGB IX ist ein Eigenbeitrag nicht aufzubringen. Für den Fall, dass nur diese Leistungen vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden, ist somit auch keine Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte seitens der Eingliederungshilfe vorzunehmen. Gem. § 60 SGB I sind bei der Beantragung von Sozialleistungen alle Tatsachen vom Leistungsberechtigten anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Für die Leistungen nach § 138 SGB IX sind Einkommens- und Vermögenswerte eben nicht erheblich.

In jedem Bundesland liegen unterschiedliche Antragsformulare für Leistungen der Eingliederungshilfe vor. In einigen Formulare lässt sich ankreuzen, dass nur Leistungen des § 138 SGB IX bezogen werden. In dem Fall können die Kapitel zu Einkommens- und Vermögensangaben übersprungen werden.

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