Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung

Muss eine nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Person, die in einer besonderen Wohnform lebt und eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufsucht , die Aufwandspauschale für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen, wenn das Vermögen 5.000 € überschreitet? Oder gilt der erhöhte Schonbetrag nach dem SGB IX?

Eigenbeitrag bei Übersteigen des Schonvermögens

Eine rechtlich betreute Person muss sich, an den ansonsten durch Steuermittel zu finanzierenden Kosten der rechtlichen Betreuung, beteiligen, wenn sie über den Schonbetrag von 5.000 € gem. § 90 SGB XII liegt und somit „vermögend“ im Sinne des § 1836 c Ziffer 2 BGB ist.

Der BGH hat diese Regelung am 20. März 2019 noch einmal bekräftigt. In dem Urteilsspruch wurde klargestellt, dass das eigene Vermögen zur Betreuervergütung herangezogen wird, wenn die Grenze von 5.000 € überschritten wird. Die Freigrenze nach § 60 a SGB XII von 25.000 € findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der erhöhte Freibetrag gem. § 139 SGB IX gilt nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe und wird nicht für Leistungen der Grundsicherung und somit auch nicht für die Betreuervergütung herangezogen. Zum Schutz der Betreuten müssen die Anträge dementsprechend gestellt werden. Für den Betreuten ergeben sich aus einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung Erstattungsansprüche der Staatskasse und Nachforderungen, die an den Betreuer zu zahlen sind. (BGH XII ZB 290/18)

Dies gilt gleichermaßen für die Betreuervergütung nach § 1836 BGB und die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB.

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