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Anrechnung einer Lebensversicherung

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Foto von Dr. Robert P. Maier, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

© Dr. Robert P. Maier

Dr. Robert P. Maier ist als Steuerberater und als Wirtschaftsprüfer tätig. Er verfügt u. a. über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Einkommensermittlung im Sozialrecht, auch im SGB IX und im SGB XII.

Anrechnung einer Lebensversicherung

Wie sieht es mit der Anrechnung von einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe aus? Mein früherer Chef hat für seine Angestellten vor ca. 25 Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie wird ausgezahlt, wenn ich 65 Jahre alt bin. Bei Tod erfolgt Beitragsfreistellung und wird ausgezahlt, wenn ich 65 geworden wäre…..“

Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen

Für die Beurteilung der Anrechnung einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe ist zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren.

Für den Begriff des Einkommens nach § 135 Abs. 1 SGB IX ist bei Lebensversicherungen der Zeitpunkt des Abschlusses relevant. Wurde eine Lebensversicherung vor 2005 abgeschlossen, so sind die daraus erzielten Erträge grundsätzlich steuerfrei. Außerdem muss der Vertrag vor der Auszahlung der Lebensversicherung mindestens 12 Jahre bestanden haben, wovon mindestens fünf Jahre regelmäßig Beiträge eingezahlt wurden. Die Erträge gehören dann nicht zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens nach § 139 SGB IX wird im Wesentlichen aus dem SGB XII übernommen. Eine Abweichung von § 90 SGB XII erfolgt nur zur Höhe des Barvermögens oder sonstiger Geldwerte. Für den Einsatz des Vermögens aus einer Lebensversicherung ist zwischen der Einzahlungsphase und der Auszahlungsphase zu unterscheiden.

In der Einzahlungsphase (oder der Beitragsfreistellung / Ruhendstellung) ist zunächst nach § 139 Satz 1 SGB IX der Begriff des „verwertbaren Vermögens“ zu prüfen. Grundsätzlich kann keine Verwertung einer Lebensversicherung verlangt werden, wenn ein Verwertungsausschluss bis zum Erreichen der Altersgrenze vertraglich vereinbart worden ist. Betriebliche Direktversicherungen können in der Regel ohnehin nicht vorzeitig gekündigt und ausgezahlt werden.

In der Auszahlungsphase, wenn das Endalter der Lebensversicherung erreicht ist (bspw. 65 Jahre), wird der Auszahlungsbetrag in jedem Fall nicht eingesetzt, soweit das gesamte Barvermögen oder die sonstigen Geldwerte (einschließlich Kapitalauszahlung Lebensversicherung) den Freibetrag nach § 139 Satz 2 SGB IX nicht überschreiten Der Freibetrag für Barvermögen oder sonstige Geldwerte unterliegt automatisch einer Dynamisierung und erhöht sich jedes Jahr.

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