Behindertentestament und Einkünfte aus Vermietung

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Behindertentestament und Einkünfte aus Vermietung

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Für die Ermittlung dieses Beitrags sind nach § 135 SGB IX die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.

Einkünfte nach EStG können u. a. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Wie ist damit umzugehen, wenn diese Einnahmen aus Verpachtung durch ein Behindertentestament geschützt sind. Gemeint ist damit, dass im Testament Grundvermögen vererbt wurde, die Pachteinnahmen aus diesem Grundstück als Früchte zweckbestimmt für den Menschen mit Behinderung einzusetzen sind und vom Zugriff durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgenommen sind.

Zeitgleich werden die Pachteinnahmen jedoch versteuert.

Sind die Einkünfte in die Beitragsermittlung einzubeziehen oder wiegt die Regelung des Testaments höher?

Foto von Dr. Robert P. Maier, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

© Dr. Robert P. Maier

Dr. Robert P. Maier ist als Steuerberater und als Wirtschaftsprüfer tätig. Er verfügt u. a. über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Einkommensermittlung im Sozialrecht, auch im SGB IX und im SGB XII.

Heranziehung der Einkünfte hängt vom Einzelfall ab

Zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz gehören auch „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“. Die Einkünfte sind dabei der Saldo aus den Einnahmen (Mieteinnahmen für Wohnungen etc.) nach Abzug der Werbungskosten (bspw. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen). Lediglich dieser Saldo wird versteuert und ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 SGB IX relevant.

Steuerrechtlich können auch Einkünfte aus Vermietung erzielt werden, wenn man nicht Eigentümer einer vermieteten Immobilie ist, sondern durch ein Testament ein Nießbrauchvermächtnis erlangt hat. Falls für die leistungsberechtigte Person ein Nießbrauch auf eine vermietete Immobilie bestellt ist, fallen auch diese Einkünfte unter § 135 Abs. 1 SGB IX. Da die leistungsberechtigte Person nicht Eigentümer ist, gehört die Immobilie nicht zum Vermögen nach § 139 SGB IX.

Das Wort „Behindertentestament“ findet sich nicht im Erbrecht des BGB. Der Begriff hat sich vielmehr in der juristischen Fachliteratur und in der Rechtsprechung entwickelt (bspw. BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18). Allgemein wird als Behindertentestament eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet, die insbesondere von Eltern eines Kindes mit Behinderungen verfasst wird und Sonderregeln für das Kind mit Behinderungen enthält. In der Praxis kann es um ziemlich komplizierte erbrechtliche Konstruktionen gehen. Häufig ist das Ziel, das Kind mit Behinderungen zu begünstigen und gleichzeitig das Vermögen zu erhalten (bspw. kombinierte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung oder bspw. ein Nießbrauchvermächtnis). Ob dabei nicht nur das Vermögen, sondern auch noch das Einkommen geschützt ist, wird von den konkreten Sonderregelungen im Einzelfall abhängen. Grundsätzlich sind nach § 135 Abs. 1 SGB IX alle dort genannten Einkünfte maßgeblich, die der leistungsberechtigten Person zuzurechnen sind. Durch die Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX ist bereits ein höherer Teil des Einkommens geschützt. Die Einkommensgrenzen unterliegen automatisch einer Dynamisierung und erhöhen sich jedes Jahr.

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