Berechnung des Einkommens
Im § 135 "Begriff des Einkommens" wird Bezug genommen auf die Einkünfte des Vorvorjahres. Viele potentielle Leistungsempfänger haben weder einen Einkommenssteuerbescheid, noch die notwendigen Unterlagen aus dem Vorvorjahr. Hier sehe ich eine erhebliche Hürde in der Leistungsbeantragung. Dazu würde ich gerne eine Experten-Meinung hören.
Berechnung des Einkommens
Im Rahmen der 3. Reformstufe zum 1. Januar 2020 gab es einen Systemwechsel bei der Berechnung des Einkommens in der Eingliederungshilfe. Hierfür wurde allerdings kein eigener Einkommensbegriff definiert, sondern auf denjenigen des Einkommenssteuerrechts zurückgegriffen.
Gem. § 135 Abs. 1 SGB IX werden bei der Berechnung des Eigenbeitrags aus dem Einkommen zu den Aufwendungen die Einkünfte des Vorvorjahres herangezogen. Durch den Bezug zum Einkommenssteuergesetzes (EStG) und die Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid konzentriert und dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Diese Vereinfachung greift jedoch nur, wenn die antragstellende Person tatsächlich eine Einkommenssteuererklärung getätigt hat. Liegt sie nicht vor, muss der Eingliederungshilfeträger die entsprechenden Einkünfte des Vorvorjahres bei der antragstellenden Person abfragen.
Nur bei gravierenden Abweichungen nach oben (bspw. erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung) oder nach unten (bspw. Reduzierung der Arbeitszeit) wird gem. § 135 Abs. 2 SGB IX das voraussichtliche Jahreseinkommen des aktuellen Jahres herangezogen. Zur Kalkulation der Einkünfte ist die antragstellende Person u. a. zur Vorlage entsprechender Nachweise verpflichtet (Mitwirkungspflicht).
Wenn allerdings eine Mitwirkungsfähigkeit und somit auch die Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann sich die Amtsermittlungspflicht der Behörde erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss.