Berechnung der häuslichen Ersparnis

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Ist die Berechnung der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX unabhängig von einer Berechnung nach § 137 SGB IX zu sehen? Also immer zu fordern, egal in welcher Höhe die Leistungsberechtigten und ihre Eltern Einkünfte haben?

Berechnung der häuslichen Ersparnis

Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Der Leistungsträger kann gem. § 142 Abs. 1 bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse bitten. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Zu der Frage, wann minderjährige Leistungsberechtigte und seine Eltern/sein Elternteil zu den Kosten herangezogen werden, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Im Schrifttum wird ferner vertreten, dass der § 142 Abs. 1 SGB IX keine eigenständige und von den anderen Regelungen losgelöste Grundlage für die Verpflichtung, einen Beitrag aufzubringen, darstellt. Wer bereits nach § 137 Abs. 2 SGB IX von der Zahlung eines Beitrags zu Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen ist, muss diesen auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 142 Abs. 1 SGB IX leisten (Palsherm 2018).

Hingegen erfolgt, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Bemessung der "Kosten des Lebensunterhaltes in Höhe der für den häuslichen ersparten Aufwendungen" nach § 142 Abs.1 SGB IX unabhängig von den Einkommens-Regelungen des Teil 2 Kapitel 9 SGB IX, sondern ist - wie schon im § 92 SGB XII a.F. - landesrechtlich geregelt. 

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