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Unterstützungsbedarf in einem Lebensbereich

BTHG-Kompass

Leistungsberechtigter Personenkreis

Das BTHG zielt darauf ab, das neue Behinderungsverständnis in die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe einfließen zu lassen. Das Nähere soll durch ein weiteres Bundesgesetz bestimmt werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Als Grundlage für dieses Bundesgesetz wurde in den Jahren 2017 und 2018 ein Forschungsvorhaben durchgeführt.

Unterstützungsbedarf in einem Lebensbereich sollte ausreichend sein

Ich finde es für meine Klienten und Klientinnen schwer vermittelbar, dass sie nur leistungsberechtigt sein werden, wenn sie Unterstützung in mehreren Lebensbereichen brauchen. Grundsätzlich sollten doch alle Menschen die Unterstützung erhalten, die sie für ein „gutes Leben“ brauchen. Auch wenn es „nur“ die Unterstützung in einem Lebensfeld ist. Für die/den Einzelnen kann diese fehlende Unterstützung schon eine große Beeinträchtigung darstellen.

Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Unterstützungsbedarf nur in einem Lebensbereich in Einzelfällen denkbar

Ihre Argumentation ist sehr gut nachvollziehbar. Die Ergebnisse unseres Forschungsprojektes zeigen, dass die einzelnen Lebensbereiche der ICF nicht trennscharf nebeneinanderstehen, sondern deren Inhalte vielfältig und wechselseitig miteinander verwoben sind. Deswegen dürfte es nur in wenigen Fällen möglich sein, von einem Unterstützungsbedarf nur in einem Lebensbereich auszugehen. Allerdings ist auch dieser Fall denkbar. U. a. aus diesen Gründen haben wir folgenden vorläufigen Vorschlag für eine neue Formulierung des § 99 BTHG unterbreitet: „Eine erhebliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe besteht, wenn die beeinträchtigte Person relevante praktische Lebensvollzüge in mindestens einem Lebensbereich nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Hilfe ausführen kann und nur durch personelle oder technische Unterstützung die Ausführung dieser Lebensvollzüge ermöglicht oder verbessert werden kann oder einer Verschlechterung vorgebeugt werden kann“ (BT-Drs. 19/4500: 91).

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