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Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises

BTHG-Kompass

Leistungsberechtigter Personenkreis

Das BTHG zielt darauf ab, das neue Behinderungsverständnis in die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe einfließen zu lassen. Das Nähere soll durch ein weiteres Bundesgesetz bestimmt werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Als Grundlage für dieses Bundesgesetz wurde in den Jahren 2017 und 2018 ein Forschungsvorhaben durchgeführt.

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Ist es richtig, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1-3 EGVH nicht ändert?

Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Nein. Dieses vom Gesetzgeber postulierte Ziel ist mit der gegenwärtigen Formulierung von § 99 SGB IX nicht erreichbar.

Diese Folgerung ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung nach Art. 25a BTHG zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, deren Abschlussbericht als BT-Drucksache 19/4500 vorliegt. Bei Verwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien ergibt sich, dass zum einen ein Teil nicht erfasst wird, zum anderen auch ein, allerdings quantitativ nicht exakt bestimmbarer Anteil an Menschen mit Beeinträchtigungen hinzukommt.

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