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Änderung der Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

BTHG-Kompass

Leistungsberechtigter Personenkreis

Das BTHG zielt darauf ab, das neue Behinderungsverständnis in die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe einfließen zu lassen. Das Nähere soll durch ein weiteres Bundesgesetz bestimmt werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Als Grundlage für dieses Bundesgesetz wurde in den Jahren 2017 und 2018 ein Forschungsvorhaben durchgeführt.

Änderung der Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.

Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert

Diese Frage könnte an den Gesetzgeber gestellt werden. Dieser hat dazu geschrieben (BT-Drucks. 18/9522: 275): „Der geltende Behinderungsbegriff für die Eingliederungshilfe mit dem Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert; er definiert sich u. a. über die Abweichung der individuellen Funktion, Fähigkeit oder Gesundheit vom für das Lebensalter eines Menschen typischen, als normal angesehenen Zustand. Er bezieht nur unzulänglich gesellschaftliche Veränderungen sowie das gewandelte Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen ein. Auch ist die Anwendung in der Praxis nicht immer einheitlich.“

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