Änderung der Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe
Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.
Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert
Diese Frage könnte an den Gesetzgeber gestellt werden. Dieser hat dazu geschrieben (BT-Drucks. 18/9522: 275): „Der geltende Behinderungsbegriff für die Eingliederungshilfe mit dem Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert; er definiert sich u. a. über die Abweichung der individuellen Funktion, Fähigkeit oder Gesundheit vom für das Lebensalter eines Menschen typischen, als normal angesehenen Zustand. Er bezieht nur unzulänglich gesellschaftliche Veränderungen sowie das gewandelte Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen ein. Auch ist die Anwendung in der Praxis nicht immer einheitlich.“