Seelische Behinderung im BTHG und in der ICF

BTHG-Kompass

ICF

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) soll eine international einheitliche Kommunikation über die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen unter Beachtung des gesamten Lebenshintergrunds eines Menschen ermöglichen. Die ICF ist gemäß BTHG insbesondere Bezugspunkt der Bedarfsermittlung im Eingliederungshilferecht und Grundlage des neu definierten Behinderungsbegriffs.

Seelische Behinderung im BTHG und in der ICF

Es gibt nun die ersten Bedarfsermittlunginstrumente (z. B. Baden-Württemberg). Wenn der Eindruck eines nicht auf wissenschaftlicher Grundlage und den Kriterien des ICF basierenden Schnellschusses täuscht, mag man den Korrekturwunsch vernachlässigen. Weder im ICF, noch in anderer wissenschftlicher Sprache und Diagnostik läst sich die „seelische Behinderung“ finden. Manchmal wird ja Psyche und Seele synonym genutzt. Die Seele ist aber doch eine klerikale Erfindung. Nach dieser geht sie in den Himmel ein. Wollen wir wirklich und wohlmöglich dann bundesweit eine Erkrankung und Behinderung feststellen, aus der eine wie auch immer „funktionsgestörte“ Seele Behandlung finden soll? Geht ohne Behandlungserfolg dann evtl. eine beeinträchtigte Seele in den Himmel ein?

Seelische Behinderung im BTHG und in der ICF

Die seelischen Beeinträchtigungen werden im BTHG an zentraler Stelle genannt, nämlich bei der Definition des Behinderungsbegriffs: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Im Zusammenhang mit dem neuen Behinderungsverständnis des BTHG, das auf der ICF basiert, wird Behinderung nicht als Eigenschaft oder Defizit einer Person verstanden, das einer medizinischen Behandlung bedarf, sondern im Zusammenspiel mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Teilhabeeinschränkungen sind damit in erster Linie nicht als medizinisches Problem einer Person, sondern als gesellschaftlich bedingtes Problem zu verstehen „und es gehört zu der gemeinschaftlichen Verantwortung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, die Umwelt so zu gestalten, wie es insbesondere für eine volle Teilhabe der Menschen mit Gesundheitsproblemen (ICD) an allen Bereichen des sozialen Lebens erforderlich ist“ (Schuntermann 2013: 32).

Weitere Informationen zur Anwendung der ICF bei psychischen Erkrankungen finden Sie in der Antwort von Dr. Schmidt-Ohlemann.

 

 

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