Die ICF im BTHG
Ist die ICF im Rahmen des BTHG nur im Kontext der Bedarfsermittlung enthalten?
ICF als Grundlage des neuen Behinderungsbegriffs
Nein. Neben der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX n.F., die durch ein Instrument zu erfolgen hat, das sich an der ICF orientiert, bildet die ICF zudem die Grundlage für den neuen Behinderungsbegriff. Ebenso wie im bio-psycho-sozialen Modell, das der ICF zugrundeliegt, definiert das BTHG in § 2 Abs. 1 SGB IX n.F. Behinderung als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Gesundheitsproblem und den personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren (BT-Drs. 18/9522: 227). Damit wird zugleich der Bezug zum Behinderungsverständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) deutlich (vgl. Präambel und Art. 1 UN-BRK).
ICF und leistungsberechtigter Personenkreis
Darüber hinaus soll auch der noch zu definierende leistungsberechtigte Personenkreis in § 99 SGB IX n.F. an der ICF und an den darin enthaltenen Lebensbereichen ausgerichtet werden. In den Jahren 2017 bis 2018 wird die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe wissenschaftlich untersucht und in den Folgejahren 2019 bis 2021 modellhaft in den Bundesländern erprobt. Anhand der gewonnen Untersuchungsergebnisse wird der Gesetzgeber dann über die konkrete Fassung der Norm entscheiden.