Erfassung krankheitsbezogener Anforderungen und Belastungen
In dem alten Hilfeplan im Rheinland und auch in dem neuen BEI_NRW, Bedarfe ermitteln – Teilhabe gestalten, wird nach den Punkten des ICF gefragt: Was mir gelingt und was mir gelingen könnte! Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte!
Wonach nicht gefragt wird, sind: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen.
Die ICF führt uns in ihrer Fragestellung nicht zu drohenden pflegerischen Problemen wie: Dekubitus, Sturzgefährdung, Umgang mit Schmerzen, Inkontinenzprobleme, Fehlernährung, was aber für eine qualifizierte Pflege und die soll ja auch in den Wohnstätten weiter erfolgen, unerlässlich ist.
Die Folge ist, dass ein weiteres System, zum Beispiel die SIS- Strukturierte Informationssammlung, neben der Individuellen Hilfeplanung zur Bedarfserhebung eingesetzt werden muss. Aus meiner Sicht widerspricht dies dem Gedanken des „Gesamtplans“. Vor allen Dingen ist es auch für den Berechtigten gefährlich, wenn nur ein Teil seines Bedarfs ermittelt wird. Hier wäre jetzt der Zeitpunkt das zu ändern.
Im Folgenden habe ich zur Verdeutlichung meines Anliegens die Fragestellungen des ICF und der SIS- Strukturierten Informationssammlung gegenüber gestellt.
ICF 1: Lernen Wissensanwendung - SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
ICF 2: Allgemeine Aufgaben und Anforderungen - SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
ICF 3: Kommunikation - SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
ICF 4: Mobilität - SIS 2: Mobilität und Beweglichkeit.
ICF 5: Selbstversorgung und ICF 6: häusliches Leben - SIS 4: Selbstversorgung.
ICF 7: Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen - SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen.
ICF 8: Bedeutende Lebensbereiche - SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen.
ICF 9: Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben - SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen. Zuzüglich SIS 3: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen.
Unterschiede in den Sozialleistungssystemen
Die Ursache dafür, dass es zwei unterschiedliche Prozeduren zur Bedarfsfeststellung im Sinne des SGB IX einerseits und zur Maßnahmeplanung für Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung andererseits gibt, liegt in dem Umstand begründet, dass Leistungen aus zwei unterschiedlichen Sozialleistungssystemen begehrt werden.
Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind keine Rehabilitationsträger
Zudem sind die Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht zugleich Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sind. Ein entsprechender Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2016) hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Insofern wird es bis zu einer entsprechenden Rechtsänderung auch dabei bleiben, dass die Gesetzliche Pflegeversicherung den Vorschriften des Ersten Teils des SGB IX nicht unterliegt.
Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung im Gesamtplanverfahren
Zudem sind die Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht zugleich Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und unterliegen deshalb nicht den für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften des Ersten Teils des SGB IX.
Gemäß § 117 Abs. 3 SGB IX n.F. bzw. § 141 Abs. 3 SGB XII sind die Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung (zwingend) und die Träger der Leistungen der Hilfe zur Pflege (im Regelfall) am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist. Auf diese Weise finden die Feststellungen aus der SIS auch Eingang in die Gesamtplanung.
Drohende oder vorhandene Lücken zwischen den Leistungen können auf diese Weise erkannt und geschlossen werden.
Materialien
- Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2016): Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 18.Mai 2016. Download des Dokuments im PDF-Format (24.10.2019).