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Gilt der neue Behinderungsbegriff auch für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen?

BTHG-Kompass

Behinderungsbegriff

Das reformierte SGB IX begreift Behinderung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Dieser neue Behinderungsbegriff ist ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung des deutschen Rechts in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Behinderungsbegriff und Eingliederungshilfe

Zur Vollständigkeit der Antwort zum Behinderungsbegriff gehört aber auch, dass der neue Behinderungsbegriff für die Menschen mit Behinderungen nicht gilt, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen. Hier gilt der § 99 SGB IX mit seiner Bezugnahme auf § 53 SGB XII. 

Neuer Behinderungsbegriff als gesetzliche Definition von Behinderung

Der neue Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 SGB IX stellt seit 1. Januar 2018 die gesetzliche Definition von Behinderung in Deutschland dar und gilt für alle Menschen mit Behinderungen. § 99 SGB IX n.F. beinhaltet keine Definition von Behinderung, sondern die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus verweist § 53 Abs. 1 SGB XII auf Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und damit auch auf den neuen Behinderungsbegriff.

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