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Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

In diesem Zusammenhang kann der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens auf Informationen von Dritten zurückgreifen bzw. angewiesen sein. In diesem Rahmen werden auch Informationen der Leistungserbringer durch den Träger der Eingliederungshilfe für die Bedarfsermittlung genutzt, z.B. Mitteilungsbögen, Informationsberichte oder Verlaufsberichte.

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