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Zuständigkeit für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Zuständigkeit für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt den Bedarf des Leistungsberechtigten?

Bedarfsermittlung ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe mittels eines Instruments nach § 118 SGB IX durchgeführt. Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens (Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren) und liegt damit in der Verantwortung der Behörde.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: „Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen“ (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

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