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BEI_BW ohne Item-Listen

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

BEI_BW ohne Item-Listen

Warum hat sich Baden-Württemberg dazu entschieden, ein Instrument zu entwickeln, welches im Dialog- und Erhebungsbogen ohne Item-Liste arbeitet?

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

© Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Dr. Michael Konrad

Orientierung des BEI_BW an des gesamten ICF und dem Wechselwirkungsprinzip

Ausschlaggebend ist die gesetzliche Vorgabe in § 118 SGB IX n.F.: „Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

  1. Lernen und Wissensanwendung,
  2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  3. Kommunikation,
  4. Mobilität,
  5. Selbstversorgung,
  6. Häusliches Leben,
  7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 
  8. Bedeutende Lebensbereiche, 
  9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben“.

Das Instrument soll den gesamten Unterstützungsbedarf von Personen mit wesentlichen Behinderungen aus deren Perspektive und unabhängig von einem Hilfeangebot erfassen. Insbesondere bei Personen, die in einer stationären Einrichtung sind, ist das ein schwieriges Unterfangen. Daher kommt es darauf an, die Teilhabebeeinträchtigungen in den neun Lebensbereichen unabhängig von den dort erbrachten Angeboten zu erfassen. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund vorgegeben, dass die Ermittlung in Orientierung an die gesamte ICF erfolgt. Das heißt, die Teilhabebeeinträchtigungen müssen in Wechselwirkung der Funktionsbeeinträchtigungen mit den Umweltfaktoren ermittelt werden.

Eine leistungsberechtigte Person mit hohen Funktionseinschränkungen hat in einer Umwelt mit geringen Barrieren möglicherweise geringe Teilhabebeeinträchtigungen und umgekehrt. Es geht daher bei der Ermittlung der Beeinträchtigung nicht um das Abhaken von Items, sondern um die Feststellung der komplexen Lebenslage. Die Bedarfe bestimmen sich nicht aus der Häufung der Beeinträchtigungen, sondern aus den Teilhabewünschen und Zielen. Nur wenn die Fallverantwortlichen des Trägers der Eingliederungshilfe mit der leistungsberechtigten Person in einen Dialog treten und deren Lebenslage abwägen, entsteht ein Bild des Bedarfs aus deren Sicht. Dem größten Teil der leistungsberechtigten Personen sind die Begriffe der ICF fremd; sie haben nichts mit ihrem Lebensvollzug zu tun. Eine Item-Liste verführt dazu, die einzelnen Bereiche abzuhaken anstatt mit der leistungsberechtigten Person eine Zukunftsperspektive der Teilhabe und der dafür notwendigen Unterstützungsbedarfe zu entwickeln.

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