Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?
Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?
Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW
Das Gesetz macht klare Vorgaben für das Instrument, die sowohl in Teil 1 (allgemeiner Teil) als auch in Teil 2 (Leistungen der Eingliederungshilfe) des SGB IX festgelegt sind. § 13 SGB IX schreibt für alle Rehabilitationsträger vor: „Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen“. Mit diesen Prozessen und Instrumenten wird u.a. erfasst:
- Ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht.
- Welche Auswirkungen die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat.
- Welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen.
- Welche Leistungen im Sinne einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Der systematische Arbeitsprozess für alle Rehabilitationsträger ist die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX. Das geltende Leistungsgesetz für den Träger der Eingliederungshilfe ist Teil 2 des SGB IX n.F. Es muss daher zunächst festgestellt werden, ob eine wesentliche Behinderung im Sinne einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung nach § 99 SGB IX n.F. vorliegt. Wenn der Träger der Eingliederungshilfe für die Teilhabeplanung zuständig ist, gelten für ihn die Vorschriften der Gesamtplanung nach § 117 SGB IX n.F. zusätzlich. Die Bedarfsermittlung ist Teil der Teilhabeplanung und hat durch den Träger der Eingliederungshilfe mit dem Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX n.F. ausgeführt zu werden.
In Baden-Württemberg bestand im Gegensatz zum Landschaftsverband Rheinland keine einheitliche Erfahrung mit individueller Hilfeplanung. Für stationäre Hilfen wurde der HMB-W zur einheitlichen Feststellung einer Hilfebedarfsgruppe ohne vorausgehende individuelle Hilfeplanung verwendet. Für das ambulant betreute Wohnen wurden unterschiedliche Hilfeplaninstrumente angewandt, die häufig vom Leistungserbringer bzw. dem Sozialpsychiatrischen Dienst eingesetzt wurden. Die zuständigen Sozialverwaltungen der Stadt- und Landkreise hatten geringe Erfahrung mit individueller Hilfeplanung, sollten nun aber eine komplexe Bedarfsermittlung bewerkstelligen. Die Leistungserbringer waren gesetzlich nicht mehr an der Bedarfsermittlung beteiligt, die Menschen mit Behinderung sollten nun ihre Interessen eigenständig vertreten. Die Arbeitsgruppe trat ihre Arbeit verständlicherweise mit einem hohen Maß an Misstrauen an. Die Herstellung eines Konsenses zwischen den Interessensgruppen war daher die eigentliche Herausforderung, führte aber letztlich zu einer Akzeptanz auf allen Seiten.